Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

 Der Firma B&M Objektservice, Inh. Michelle Ohneberg – Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Gebäudetechnikleistungen 

§ 1 Geltungsbereich 

 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über Leistungen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK) sowie angrenzende technische Gebäudedienstleistungen. 

(2) Die Leistungen werden gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB) erbracht. 

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. 

§ 2 Vertragsgegenstand 

 (1) Gegenstand der Leistungen sind insbesondere: 

  • Planung, Montage, Installation, Instandhaltung und Reparatur von Sanitäranlagen; 
  • Planung, Montage, Installation, Instandhaltung und Reparatur von Heizungsanlagen; 
  • Planung, Montage, Installation, Instandhaltung und Reparatur von Klima- und Lüftungsanlagen; 
  • Wartungsleistungen an Sanitär-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen; 
  • Wartung energieeffizienter Heizsysteme, Wärmepumpen und regenerativer Energietechnik; 
  • Rohrleitungsbau und Rohrleitungsinstallation; 
  • Badsanierungen und Modernisierungsmaßnahmen; 
  • Austausch und Montage von Armaturen, Sanitärgegenständen, Heizkörpern und technischen Komponenten; 
  • Installation energieeffizienter Heizsysteme, Wärmepumpen und regenerativer Energietechnik; 
  • Kundendienst- und Notdienstleistungen; 
  • Fehlerdiagnose und Störungsbeseitigung; 
  • technische Gebäudeinstandhaltung; 
  • Hausmeister- und Gebäudeserviceleistungen; 
  • Verkauf, Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, Zubehör und technischen Anlagen. 

(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Wartungsvertrag oder der Auftragsbestätigung. 

§ 3 Vertragsschluss 

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Annahme des Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. 

(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. 

§ 4 Preise und Vergütung 

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. 

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung von Arbeitszeit, Material, Maschinen-, Entsorgungs-, Fahrt- und Nebenkosten nach tatsächlichem Aufwand. 

(3) Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze werden mit den jeweils gültigen Zuschlägen berechnet. 

(4) Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(5) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

§ 5 Materialpreisänderungen 

(1) Erhöhen sich nach Angebotsabgabe und vor Leistungserbringung die Beschaffungs-, Energie-, Rohstoff- oder Transportkosten erheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen. 

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen. 

(3) Preisänderungen werden dem Kunden auf Verlangen nachvollziehbar erläutert. 

§ 6 Zahlungsbedingungen 

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. 

(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Verzugsvorschriften. 

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig bereitzustellen. 

(2) Der Kunde gewährleistet den freien Zugang zu den Arbeitsbereichen sowie die Bereitstellung notwendiger Versorgungsanschlüsse (Strom, Wasser etc.). 

(3) Erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter oder behördliche Freigaben hat der Kunde rechtzeitig einzuholen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

(4) Entstehende Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden. 

§ 8 Unvorhersehbare Gegebenheiten und Nachträge 

(1) Werden während der Arbeiten verdeckte Mängel, nicht erkennbare Schäden, marode Leitungen, Schadstoffe oder sonstige unvorhersehbare technische Hindernisse festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. 

(2) Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen, sofern der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat. 

(3) Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags sind oder aufgrund technischer Erfordernisse notwendig werden, gelten als Nachtragsleistungen und werden gesondert vergütet. 

(4) Nachträge können auch mündlich vereinbart werden, sofern sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind oder vom Kunden ausdrücklich gewünscht werden. 

§ 9 Aufmaß 

(1) Soweit keine Pauschalvergütung vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich ausgeführten Leistungen und Mengen nach Aufmaß. 

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die für die Abrechnung maßgeblichen Aufmaße während der Ausführung oder nach Fertigstellung der Arbeiten zu ermitteln. 

(3) Der Kunde kann die Durchführung eines gemeinsamen Aufmaßes verlangen. Nimmt der Kunde trotz rechtzeitiger Terminankündigung nicht teil, gilt das vom Auftragnehmer erstellte 

Aufmaß als anerkannt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich widerspricht. 

(4) Mehr- oder Minderleistungen gegenüber geschätzten Mengen, Angebotsmengen oder Vorbemessungen berechtigen zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung. 

(5) Aufmaßunterlagen, Skizzen, digitale Vermessungen oder vergleichbare Dokumentationen des Auftragnehmers gelten als geeigneter Nachweis der ausgeführten Leistungen. 

§ 10 Termine und Ausführungsfristen 

(1) Vereinbarte Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. 

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Materialengpässen, Lieferverzögerungen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers. 

§ 11 Eigentumsvorbehalt 

(1) Sämtliche gelieferten Waren, Anlagen, Ersatzteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. 

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriffen Dritter zu schützen. 

§ 12 Gefahrübergang 

(1) Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit Übergabe oder Versand auf den Kunden über. 

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

§ 13 Abnahme 

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. 

(2) Die Abnahme gilt insbesondere als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen wird, die Anlage betrieben wird, die Abnahme ausdrücklich erklärt wird oder der Kunde die Abnahme trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt und keine wesentlichen Mängel geltend macht. 

§ 14 Gewährleistung 

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. 

(2) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. 

(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelnder Wartung, unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, Veränderungen durch den Kunden oder nicht bestimmungsgemäßer Nutzung. 

(4) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. 

§ 15 Wartungsverträge 

(1) Wartungsleistungen werden grundsätzlich als Dienstvertrag erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wurde. 

(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der Wartung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten technischen Erfolges. 

(3) Wartungsverträge werden für die vereinbarte Laufzeit geschlossen. 

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlängern sich Wartungsverträge jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. 

§ 16 Notdienstleistungen 

(1) Notdienstleistungen erfolgen nach Verfügbarkeit. 

(2) Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten werden gesonderte Zuschläge berechnet. 

(3) Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn eine sofortige Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. 

§ 17 Fördermittel und Energieberatung 

(1) Hinweise zu Förderprogrammen, Zuschüssen oder Finanzierungsmöglichkeiten erfolgen unverbindlich. 

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung von Fördermitteln. 

(3) Die Verantwortung für Antragstellung, Fristen und Fördervoraussetzungen liegt beim Kunden, soweit keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

§ 18 Einsatz von Subunternehmern 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete und qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. 

§ 19 Haftung 

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 

(2) Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. 

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

(4) Eine Haftung für bereits vorhandene Mängel, Schäden oder technische Defekte an Bestandsanlagen wird ausgeschlossen, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden. 

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

§ 20 Datenschutz 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. 

§ 21 Widerrufsrecht 

Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesondert auszuhändigenden Widerrufsbelehrung. 

§ 22 VOB/B und Bauleistungen 

(1) Bei Bauleistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann die Vergabe- und Vertragsordnung 

für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung wirksam in den Vertrag einbezogen werden. 

(2) Wird die VOB/B wirksam vereinbart, gelten deren Bestimmungen ergänzend und vorrangig zu den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit gesetzlich zulässig. 

(3) Soweit die VOB/B nicht wirksam einbezogen wurde oder einzelne Regelungen nicht anwendbar sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

(4) Gegenüber Verbrauchern findet die VOB/B nur Anwendung, soweit ihre Einbeziehung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 

(5) Für Aufmaß-, Nachtrags-, Abnahme-, Vergütungs- und Gewährleistungsfragen gelten bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B ergänzend deren jeweilige Regelungen. 

§ 23 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Weilburg. 

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unternehmerkunden auch an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. 

(4) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. 

§ 24 Schlussbestimmungen 

(1) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig. 

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. 

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